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Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Die Flexpress Verwaltungs GmbH (Flexpress genannt) betreibt eine Vermittlungszentrale für Transporte jeglicher Art, hauptsächlich jedoch für eilige Kuriersendungen, Kleintransporte und Lieferdienste. Die Vermittlung, Ausführung und Fakturierung der Transporte unterliegen den jeweils in der aktuellen Fassung gültigen Vertragsbedingungen für den Güterkraftverkehrs- und Logistikunternehmer VBGL, für sogenannte Overnighttransporte (Transporte, bei denen Sendungen über Nachtliniensysteme transportiert und im Zuge dessen auch umgeschlagen werden) gelten ausnahmslos die ADSp (Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen). Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Regelungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn Flexpress dies ausdrücklich schriftlich anerkennt.
  2. Die Beförderung erfolgt durch selbständige Transportunternehmer (Kuriere), die mit Flexpress vertraglich verbunden sind und die durch Flexpress ausgewählt werden. Flexpress tritt lediglich als Vermittler des Transportauftrages in Erscheinung. Die Auswahl der Kuriere erfolgt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Flexpress behält sich für einzelne Transporte ein Selbsteintrittsrecht vor, das heißt, Flexpress kann diese Transporte selbst ausführen.
  3. Die Auftragsvergabe erfolgt telefonisch, per E-Mail oder per Fax. Der Auftraggeber hat bei Auftragsvergabe alle wesentlichen Angaben über Größe, Gewicht und Zustand der Sendung zu machen. Transportiert werden können alle Güter, die sich zur Beförderung mit PKW, Kleintransporter und LKW eignen. Der Versender hat die Sendung dem Kurier in beförderungsfähigem Zustand zu übergeben, das heißt, der Auftraggeber ist u.a für eine ausreichende und sichere Verpackung zuständig. Ist eine solche Verpackung nicht gegeben, so wird der Kurier darauf hinweisen. Die Risiken eines eventuellen Transportschadens gehen dann entsprechend der Richtlinien nach VBGL (§§ 37 I, 3 II) auf den Auftraggeber über. Handelt es sich bei der Sendung um ein gefährliches Gut, so unterrichtet der Auftraggeber bei Auftragsvergabe über die Gefährlichkeit, die Klasse und Nummer des Gefahrgutes gemäß ADR/GGVS und die jeweilige Schutzausrüstung. Erfolgen diese Informationen bei Auftragserteilung nicht, so kann Flexpress die Übernahme des Gutes ablehnen, die Kosten der vergeblichen Anfahrt gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  4. Be- und Entladearbeiten sowie eventuell entstehende Standzeiten werden vom Auftraggeber gesondert vergütet, sie sind nicht Bestandteil des Beförderungsvertrages, je Ladestelle bleiben jedoch jeweils fünf Minuten ohne Berechnung.
  5. Die Verpflichtung des Frachtführers aus dem Beförderungsvertrag umfaßt keine Gestellung von Ladehilfsmitteln und Packmitteln, insbesondere keine Gestellung von Paletten (§ 38 VBGL). Soll Palettentausch erfolgen, so ist diese Vereinbarung gesondert schriftlich zu treffen. Der Palettentausch ist eine gesonderte Dienstleistung des Frachtführers, die mit dem Frachtentgelt nicht abgegolten und besonders zu vergüten ist. Der Vertrag über die Beförderung von palettiertem Gut ist mit der Auslieferung beim Empfänger erfüllt. Die Rücklieferung leerer Paletten erfolgt nur, wenn darüber ein gesonderter Beförderungsvertrag abgeschlossen wird.
  6. Erkennbare Schäden und/oder Fehlmengen sind bei Annahme der Sendung durch den Empfänger sofort gegenüber dem Kurier und unverzüglich schriftlich gegenüber Flexpress anzuzeigen. Nicht sofort erkennbare Schäden und Fehlmengen sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Annahme der Sendung anzuzeigen. Werden die genannten Fristen nicht eingehalten, so entfällt jede Haftung der Flexpress bzw. des Kuriers.
  7. Flexpress sorgt bei allen Beförderungsverträgen für eine Transportversicherung (Haftungsversicherung). Flexpress hat die Haftung für Transportschäden bis auf vierzig Sonderziehungsrechte (gesetzlich 8,33 Sonderziehungsrechte) je kg Transportgut erweitert. Eine Warentransportversicherung auch mit höheren Haftungssummen kann gegen zusätzliches Entgelt beantragt werden. Flexpress haftet nicht für Bruchschäden an Glas, Keramik, Porzellan und anderen bruchempfindlichen Gütern. Für Funktionsstörungen elektrischer und elektronischer Geräte haftet Flexpress nur, wenn nachgewiesen wird, dass die Schäden auf Verschulden der Flexpress bzw. des Kuriers zurückzuführen sind. Die Haftung für hochwertige Güter wie Edelmetalle, Juwelen, Zahlungsmittel, Tabakwaren und Antiquitäten ist generell ausgeschlossen, hiervon ausgenommen sind sogenannte Flexpress-Wertexpress-Sendungen gemäß § 10 dieser AGB.
  8. Flexpress haftet bei Transportschäden lediglich in Höhe des Materialwertes der transportierten Sendung, nicht aber für Vermögens- und Folgeschäden infolge des Transportschadens.
  1. Flexpress haftet für Vermögensschäden aufgrund von Lieferfristüberschreitung nur, wenn bei Auftragsannahme schriftlich Fixtermine vereinbart wurden und ein Verschulden der Flexpress bzw. des Kuriers vorliegt. Die Haftung wird hier auf 1500,00 € beschränkt. Flexpress haftet nicht für Schäden, die aufgrund höherer Gewalt entstanden sind.
  2. Flexpress-Wertexpress-Sendungen sind Overnightsendungen, die aus maximal einem Packstück mit einem Gewicht bis zu 3,0 kg bestehen können. Der Inhalt der Wertexpress-Sendungen muß in speziellen, von Flexpress gestellten Sicherheitsversandtaschen verpackt werden. Die Tasche ist spannungsfrei zu schließen! Entgegen § 7 können hier auch hochwertige Güter wie Uhren, Schmuck, Edelmetalle oder andere besonders gefährdete Güter versandt werden. Bei nationalen Flexpress-Wertexpress-Sendungen haftet Flexpress entgegen der allgemeinen Haftungsregeln bis zu 5.000,- € je Sendung. Der Auftraggeber kann eine Höherversicherung über 5.000,00 € hinaus bis zu einem maximalen Versicherungswert in Höhe von 50.000,00 € schriftlich anfragen, der Versicherer von Flexpress entscheidet über die Möglichkeit der Eindeckung einer Höherversicherung in Abhängigkeit der zu transportierenden Güter und der Zielregion.
  3. Das Beförderungsentgelt richtet sich immer nach den jeweils in der aktuellen Fassung gültigen Preislisten der Flexpress, wenn nicht vorher eine besondere schriftliche Vereinbarung über das Entgelt getroffen wurde. Das Beförderungsentgelt ist spätestens bei Ablieferung der Sendung in bar fällig, wenn nicht bargeldlose Zahlung vereinbart wird. Wenn bargeldlose Zahlung vereinbart wurde, ist das Beförderungsentgelt sofort nach Rechnungslegung fällig. Zahlungsverzug tritt ohne vorherige Mahnung zehn Tage nach Zugang der Rechnung ein. Flexpress ist im Falle des Zahlungsverzuges berechtigt, Zinsen in Höhe von 1 % je angefangenen Monat ab Eintritt des Verzuges sowie angemessene Mahngebühren zu verlangen.
  4. Soll eine andere Person als der Auftraggeber Frachtzahler (Zahler des Beförderungsentgeltes) sein und befindet sich diese Person mehr als sechs Wochen in Zahlungsverzug, so kann Flexpress das Beförderungsentgelt vom Auftraggeber verlangen. Auftraggeber ist in diesem Falle die Person / Firma, die den Auftrag bei Flexpress angemeldet hat.
  5. Der Kurier ist berechtigt, beim Frachtzahler eine Auftragsbestätigung mit Stempel und Unterschrift zu verlangen. Verweigert der Frachtzahler diese Auftragsbestätigung, so ist der Kurier berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht an der Sendung solange auszuüben, bis das Beförderungsentgelt für diesen Transport entrichtet worden ist.
  6. Befindet sich ein Kunde mit der Zahlung von Rechnungen mehr als sechs Wochen in Verzug, so darf Flexpress ein Zurückbehaltungsrecht an Sendungen solange ausüben, bis das Kundenkonto vollständig ausgeglichen ist.
  7. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit im übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch die entsprechende Bestimmung nach VBGL zu ersetzen.
  8. Streitigkeiten, die sich aus einem Vertragsverhältnis mit Flexpress ergeben, unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen Flexpress und dem Auftraggeber ist der Sitz von Flexpress, sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. Sämtliche Ansprüche gegen Flexpress und beauftragte Kuriere, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren in sechs Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit Fälligkeit des Anspruchs, spätestens mit Ablieferung der Sendung.

Stand 01/2019

Wichtige Links:

Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen (ADSp 2003) Vertragsbedingungen für den Güterkraftverkehrs- und Logistikunternehmer (VBGL)
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